§ 8a W-PVG

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.In der gemäß Paragraph 8, für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Absatz 3, genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Abs. 3 zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 KA-AZG.Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Absatz 3, zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5, KA-AZG.
  3. (3)Absatz 3Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:
    1. a)Litera aGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KA-AZG;
    2. b)Litera bGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, KA-AZG;
    3. c)Litera cGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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