(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) sind von der Einberufung in Kenntnis zu setzen.
(2) Eine Dienststellenversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(3) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder, wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der bzw. dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt diese bzw. dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der bzw. dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter und bei deren bzw. dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. In Dienststellen, in denen kein Dienststellenausschuss zu bilden ist, führt die an Lebensjahren älteste anwesende Vertrauensperson den Vorsitz. In den Fällen des Abs. 3 führt den Vorsitz die bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.
(5) Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, sofern dies mit der Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes vereinbar ist.
(6) In der Dienststellenversammlung ist jede bzw. jeder Bedienstete stimmberechtigt, die bzw. der am Tage der Dienststellenversammlung Bedienstete bzw. Bediensteter der Dienststelle (§ 4 Abs. 6) ist. Der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) kann zur Dienststellenversammlung die im § 2 Abs. 4 angeführten Personen zur Beratung sowie Vertreterinnen und Vertreter des Magistrats zur Auskunftserteilung einladen.
(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4 Abs. 2 und 3) oder bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenausschusses nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Mitglieder des Dienststellenausschusses sind jedoch auch bei der Teilnahme an mehreren Teildienststellenversammlungen in derselben Angelegenheit nur einmal stimmberechtigt.
(8) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 1 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die in den einzelnen Teildienststellenversammlungen abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen.
(9) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 2 bedarf der Beschluß der Dienststellenversammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle.
(10) Im Falle des § 5 Abs. 3 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung oder der Teildienststellenversammlung in Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Bediensteten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
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