Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.
(2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählerinnen- und Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der Hauptausschuss die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses bleiben bis zum ersten Zusammentritt des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.
(5)Absatz 5Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß §§ 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Absatz 3, nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß Paragraphen 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6)Absatz 6Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 31 Abs. 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Paragraph 31, Absatz 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.
(7)Absatz 7Der Dienststellenausschuss kann
1.Ziffer einsfür Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen, um den Wählerinnen und Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, oder
2.Ziffer 2für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten, um den reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung zu gewährleisten,
neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Absatz 3, erster bis dritter Satz, Absatz 4, erster bis dritter Satz, Absatz 5 und Absatz 6, sowie Paragraph 31, Absatz 6, sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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