(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt
1. | die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen), | |||||||||
2. | die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen). |
(3) Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (§ 6 Abs. 7), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.
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