(1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
1. | in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und dem Dienststand angehören; | |||||||||
2. | in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. |
(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
1. | die im Art. 14 Abs. 2 B-VG und im Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher; | |||||||||
2. | Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet; | |||||||||
3. | Lehrerinnen und Lehrer, Gutsangestellte, Land- und Forstarbeiterinnen, Land- und Forstarbeiter und Lehrlinge, auf die ein Kollektivvertrag Anwendung findet. |
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