§ 1 W-PVG Geltungsbereich

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und dem Dienststand angehören;

2.

in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

1.

die im Art. 14 Abs. 2 B-VG und im Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher;

2.

Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet;

3.

Lehrerinnen und Lehrer, Gutsangestellte, Land- und Forstarbeiterinnen, Land- und Forstarbeiter und Lehrlinge, auf die ein Kollektivvertrag Anwendung findet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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