(1) Die Gesamtheit der in einer Hauptgruppe gewählten Personalvertreter bildet die Personalvertreterversammlung. Die Personalvertreterversammlung ist vom Hauptausschuß im Bedarfsfall einzuberufen. Eine Personalvertreterversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreter oder der Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Personalvertreterversammlung obliegt
1. | die Entgegennahme und Erörterung von Berichten, | |||||||||
2. | die Beschlußfassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage und über deren Höhe sowie die Bestellung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter), | |||||||||
3. | die Beschlußfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. |
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist zur Beschlußfassung in der Personalvertreterversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Personalvertreter und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle des Abs. 2 Z 3 ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Personalvertreter erforderlich und bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
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