(1) Dienststellen sind dienstliche Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare sowie für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; dabei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf wahlberechtigten Bediensteten zusammen mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung geschaffen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können auch für Teile mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden.
(3) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen. Dabei ist der Sitz der gemeinsamen Organe der Personalvertretung festzulegen. Vor der Erstellung dieses Vorschlags hat der Zentralausschuss die betroffenen Hauptausschüsse und die betroffenen Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) anzuhören.
(4) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die gemäß Abs. 2 und 3 zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen (Dienststellenteile) jeweils als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Magistrat kundzumachen.
(6) Bedienstete einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bediensteten, die in dieser Dienststelle beschäftigt sind oder in keiner Dienststelle der Gemeinde Wien beschäftigt sind und im Stand dieser Dienststelle geführt werden. Bedienstete, die in mehreren Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind; bei gleichem Beschäftigungsausmaß gelten sie als Bedienstete jener Dienststelle, in deren Stand sie geführt werden.
(7) Für die gemäß dem Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der im § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser Betriebsaufnahme Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 waren.
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