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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:
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(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.
(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:
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(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.
(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.