Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Lautet das Ergebnis der Prüfung auf „nicht geeignet“, ist die Prüfung zur Gänze zu wiederholen. Nicht bestandene Prüfungen dürfen höchstens zweimal und frühestens nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten wiederholt werden.
In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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