§ 5 W-PDDNN

W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der rechtskundigen Beisitzerin oder dem rechtskundigen Beisitzer und der fachkundigen Beisitzerin oder dem fachkundigen Beisitzer.

(2) Die rechtskundige Beisitzerin oder der rechtskundige Beisitzer hat die Prüfungsfächer

1.

landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes,

2.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und

3.

Verwaltungsstrafgesetz 1991

zu prüfen.

(3) Die fachkundige Beisitzerin oder der fachkundige Beisitzer hat das Prüfungsfach Naturkunde zu prüfen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch Fragen in allen Prüfungsfächern über die vorhandenen Kenntnisse informieren.

In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-PDDNN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-PDDNN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-PDDNN


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-PDDNN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-PDDNN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-PDDNN Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 W-PDDNN
§ 6 W-PDDNN