(1) Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der rechtskundigen Beisitzerin oder dem rechtskundigen Beisitzer und der fachkundigen Beisitzerin oder dem fachkundigen Beisitzer.
(2) Die rechtskundige Beisitzerin oder der rechtskundige Beisitzer hat die Prüfungsfächer
1. | landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, | |||||||||
2. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und | |||||||||
3. | Verwaltungsstrafgesetz 1991 | |||||||||
zu prüfen. |
(3) Die fachkundige Beisitzerin oder der fachkundige Beisitzer hat das Prüfungsfach Naturkunde zu prüfen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch Fragen in allen Prüfungsfächern über die vorhandenen Kenntnisse informieren.
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