§ 2 W-PDDNN

W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Prüfung ist kommissionell durchzuführen. Eine Ablegung der Prüfung in Form von Teilprüfungen ist unzulässig.

In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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