Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Prüfung hat bei Bediensteten der Stadt Wien, die die Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder seit mindestens zwei Jahren eine Tätigkeit ausüben, die dem Schutz der Natur dient, zur Gänze zu entfallen.
In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 W-PDDNN
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-PDDNN selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 W-PDDNN