§ 10 W-PDDNN (Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz), Entfall der Prüfung - JUSLINE Österreich
§ 10 W-PDDNN Entfall der Prüfung
W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Prüfung hat hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes Naturkunde zu entfallen, wenn der Prüfling ein Studium der Biologie, ein Studium an der Universität für Bodenkultur oder eine diesen Studienrichtungen gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.
In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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