§ 13 W-PDDNN (Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz), Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane - JUSLINE Österreich
§ 13 W-PDDNN Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane
W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dienstausweise für Naturschutzorgane werden in Chipkartenform nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt. Die Größe des Dienstausweises beträgt 85 Millimeter Länge und 55 Millimeter Breite.
In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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