§ 15 W-PDDNN (Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz), Schlussbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 15 W-PDDNN Schlussbestimmungen
W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986, außer Kraft.
In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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