§ 15 W-PDDNN Schlussbestimmungen

W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986, außer Kraft.

In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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