§ 11 W-PDDNN

W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Prüfung hat hinsichtlich der Prüfungsgegenstände landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu entfallen, wenn der Prüfling das Studium der Rechtswissenschaften mit Erfolg abgeschlossen hat.

In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 W-PDDNN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 W-PDDNN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 W-PDDNN


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 W-PDDNN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 W-PDDNN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-PDDNN Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 W-PDDNN
§ 12 W-PDDNN