§ 7 W-LWG Landwirtschaftsbericht

W-LWG - Wiener Landwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat im letzten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) dem Landtag einen Bericht über die Entwicklung und die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft in Wien in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren vorzulegen. Dieser Bericht hat weiters alle auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen samt deren Auswirkungen darzulegen.

(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat inhaltliche Vorschläge zur Erstellung dieses Berichtes zeitgerecht zu erstatten. Als Grundlage für die Erstellung dieses Berichtes können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen und Berichte (z. B. der Grüne Bericht, der AMA-Bericht, der Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Bericht des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung, die Aufzeichnungen des Statistischen Zentralamtes) herangezogen werden.

(3) Soferne für die Erstellung des Landwirtschaftsberichtes auch die Verarbeitung von einzelbetrieblichen personenbezogenen Daten erforderlich werden sollte, dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 W-LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 W-LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 W-LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 W-LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 W-LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 W-LWG
§ 8 W-LWG