(1) Die Abwicklung von Förderungsmaßnahmen obliegt dem Magistrat der Stadt Wien, soweit damit nicht andere Einrichtungen durch Bundes- oder Landesgesetze oder darauf basierende Rechtsakte betraut sind.
(2) In jenen Fällen, in denen die Vollziehung der Förderungsmaßnahmen dem Magistrat der Stadt Wien obliegt, kann die Landwirtschaftskammer für Wien durch Verordnung der Landesregierung mit der Abwicklung einzelner Maßnahmen bzw. Gruppen von Maßnahmen sowie mit der Durchführung sonstiger sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben (z. B. Erstellung des Landwirtschaftsberichtes) betraut werden, soferne dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abwicklung der vorstehend genannten Aufgaben gelegen ist.
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