(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
a) | wenn diese gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (z. B. dem Bund oder der Europäischen Union) durchgeführt wird in Form einer Kofinanzierung, oder | |||||||||
b) | ausschließlich durch das Land. |
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger (Bund, EU) für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen.
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