(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist und nicht bereits mit den von anderen Rechtsträgern (insbesondere Bund, Europäische Union) in diesem Zusammenhang erlassenen und verbindlich anzuwendenden Richtlinien das Auslangen gefunden werden kann, kann die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien erlassen. In diesen können unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungsmaßnahmen (§ 3) insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
1. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
2. | Art und Umfang der Förderungen, | |||||||||
3. | die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist, | |||||||||
4. | die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungen, | |||||||||
6. | die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen, | |||||||||
7. | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln, und | |||||||||
8. | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß oder sonst entgegen von Bedingungen verwendeten Förderungsmitteln. |
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat die Richtlinien gemäß Abs. 1 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Einsichtsmöglichkeit im Amtsblatt der Stadt Wien bekannt zu machen.
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