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(1) Die Landesregierung hat bis 15. Oktoberim letzten Quartal jedes zweitenfünften Jahres, erstmalig (beginnend mit 15. Oktober 2003,dem Jahr 2022) dem Landtag einen Bericht über die Entwicklung und die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft in Wien in den beiden vorangegangenen fünf Kalenderjahren vorzulegen. Dieser Bericht hat weiters alle auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen samt deren Auswirkungen darzulegen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat inhaltliche Vorschläge zur Erstellung dieses Berichtes zeitgerecht zu erstatten. Als Grundlage für die Erstellung dieses Berichtes können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen und Berichte (z. B. der Grüne Bericht, der AMA-Bericht, der Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Bericht des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung, die Aufzeichnungen des Statistischen Zentralamtes) herangezogen werden.
(3) Soferne für die Erstellung des Landwirtschaftsberichtes auch die Ermittlung und Verarbeitung von einzelbetrieblichen personenbezogenen Daten erforderlich werden sollte, dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher ZustimmungEinwilligung der Betroffenen verwendetbetroffenen Person verarbeitet werden.
(1) Die Landesregierung hat bis 15. Oktoberim letzten Quartal jedes zweitenfünften Jahres, erstmalig (beginnend mit 15. Oktober 2003,dem Jahr 2022) dem Landtag einen Bericht über die Entwicklung und die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft in Wien in den beiden vorangegangenen fünf Kalenderjahren vorzulegen. Dieser Bericht hat weiters alle auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen samt deren Auswirkungen darzulegen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat inhaltliche Vorschläge zur Erstellung dieses Berichtes zeitgerecht zu erstatten. Als Grundlage für die Erstellung dieses Berichtes können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen und Berichte (z. B. der Grüne Bericht, der AMA-Bericht, der Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Bericht des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung, die Aufzeichnungen des Statistischen Zentralamtes) herangezogen werden.
(3) Soferne für die Erstellung des Landwirtschaftsberichtes auch die Ermittlung und Verarbeitung von einzelbetrieblichen personenbezogenen Daten erforderlich werden sollte, dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher ZustimmungEinwilligung der Betroffenen verwendetbetroffenen Person verarbeitet werden.