§ 4 W-LWG Arten der Förderung

W-LWG - Wiener Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eine Förderung kann erfolgen durch

1.

Geldleistungen (z. B. in Form von nicht rückzahlbaren Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüssen, nicht rückzahlbaren Geldzuschüssen, zinsenfreie Darlehen, Direktzahlungen),

2.

Dienst- und Sachleistungen (z. B. in Form von Beratung, Schulung und Forschung).

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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