§ 3 W-LWG Förderungsmaßnahmen

W-LWG - Wiener Landwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Ziele kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

1.

Infrastrukturelle Maßnahmen (z. B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Verkehrserschließung, Energieversorgung),

2.

Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung (z. B. Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung der Betriebe wie auch der Marktstruktur und der überbetrieblichen Zusammenarbeit),

3.

Qualitätsverbessernde, umweltschonende wie auch den Er-holungswert der Landschaft erhöhende sowie produktionslenkende Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe (z. B. alternative, umweltschonende Produktionsmethoden),

4.

Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Landwirtschaft tätigen Personen, insbesondere jener der Frauen,

5.

Maßnahmen zur Sicherung der beruflichen Aus- und Fortbildung - insbesonders in Form der Beratung durch die gesetzliche Interessenvertretung - sowie für Forschung und Entwicklung auf landwirtschaftlichem Gebiet.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-LWG
§ 4 W-LWG