Unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Ziele kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
1. | Infrastrukturelle Maßnahmen (z. B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Verkehrserschließung, Energieversorgung), | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung (z. B. Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung der Betriebe wie auch der Marktstruktur und der überbetrieblichen Zusammenarbeit), | |||||||||
3. | Qualitätsverbessernde, umweltschonende wie auch den Er-holungswert der Landschaft erhöhende sowie produktionslenkende Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe (z. B. alternative, umweltschonende Produktionsmethoden), | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Landwirtschaft tätigen Personen, insbesondere jener der Frauen, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Sicherung der beruflichen Aus- und Fortbildung - insbesonders in Form der Beratung durch die gesetzliche Interessenvertretung - sowie für Forschung und Entwicklung auf landwirtschaftlichem Gebiet. |
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