(1) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
1. | die möglichst weit gehende Erreichung der im § 1 genannten Förderungsziele, | |||||||||
2. | die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Landwirtschaft, | |||||||||
3 die örtlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe, | ||||||||||
4. | die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt, soferne dadurch nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprochen wird, | |||||||||
5. | die vorrangige Förderung bäuerlicher Klein- und Mittelbetriebe, und | |||||||||
6. | Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden. |
(2) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, dass bei zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.
(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien (§ 6) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.
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