§ 1 W-LWG Ziele

W-LWG - Wiener Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Wien ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) vom Land Wien als Träger von Privatrechten zu fördern.

(2) Ziele der Förderung sind insbesondere

1.

die Ermöglichung der Teilnahme aller in der Landwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand und die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung,

2.

die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung und Stärkung des ökologischen Landbaus,

3.

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,

4.

die bestmögliche Sicherung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

5.

die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und deren Absatzeinrichtungen durch strukturelle Maßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Gegebenheiten des europäischen Binnenmarktes, wobei in diesem Zusammenhang auf eine leistungsfähige, umweltschonende wie auch sozialorientierte Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen ist,

6.

die Verbesserung der Situation der in der Landwirtschaft tätigen Frauen im Hinblick auf eine Gleichstellung mit den in diesem Wirtschaftszweig tätigen Männern, und

7.

die Sicherung der künftigen Bewirtschaftung der Betriebe insbesondere durch entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten und Beratung der Betriebsnachfolger.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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