§ 3 W-GBG Allgemeine Bestimmungen

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und bei der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen),
  6. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, und bei der Betrauung mit Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a,beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, und bei der Betrauung mit Verwendungen (Funktionen) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a,,
  7. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  8. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 3.Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und bei der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen),
  6. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, und bei der Betrauung mit Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a,beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, und bei der Betrauung mit Verwendungen (Funktionen) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a,,
  7. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  8. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

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