§ 3 W-GBG Allgemeine Bestimmungen

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, und bei der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, und bei der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten