§ 2 W-FWG Leitung der Feuerwehraktionen.

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer BrandkämpfungBrandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. SolangeNimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion teilnimmtinnerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt deren Leitungder Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Freiwilligenihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr, in Betrieben dem Kommandanten der BetriebsfeuerwehrStadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.

(2) Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer BrandkämpfungBrandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. SolangeNimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion teilnimmtinnerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt deren Leitungder Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Freiwilligenihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr, in Betrieben dem Kommandanten der BetriebsfeuerwehrStadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.

(2) Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.

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