§ 9 W-ET 18 GLLW (Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)), Übergangsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 9 W-ET 18 GLLW Übergangsbestimmungen
W-ET 18 GLLW - Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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