§ 8 W-ET 18 GLLW (Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)), In-Kraft-Treten - JUSLINE Österreich
§ 8 W-ET 18 GLLW In-Kraft-Treten
W-ET 18 GLLW - Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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