§ 8 W-ET 18 GLLW (Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)), In-Kraft-Treten - JUSLINE Österreich
§ 8 W-ET 18 GLLW In-Kraft-Treten
W-ET 18 GLLW - Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 W-ET 18 GLLW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-ET 18 GLLW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 W-ET 18 GLLW