(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 18. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist der Schutz und die Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, die Wahrung der naturnahen Erholung und der Schutz des Landschaftshaushaltes.
0 Kommentare zu § 1 W-ET 18 GLLW