Gesamte Rechtsvorschrift W-ET 18 GLLW

Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)

W-ET 18 GLLW
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)

§ 1 W-ET 18 GLLW Ziele


(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 18. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Ziel der Unterschutzstellung ist der Schutz und die Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, die Wahrung der naturnahen Erholung und der Schutz des Landschaftshaushaltes.

§ 2 W-ET 18 GLLW Zonen


Das Landschaftsschutzgebiet Währing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:

1.

A. Wienerwald – bestehend aus den Wald- und Wiesenbereichen des Michaelerberges, der Tagesheimstätte „Sonnenland“, des Pötzleinsdorfer Schlossparks und des Schafberges,

2.

B. Wienerwaldrandzone – bestehend aus den Bereichen der Kleingartenanlage „Siedlung Vogelsang“, des Kleingartenvereins „Pötzleinsdorf“, der Siedlung „Schafberg“ samt der westlich angrenzenden Wiesenfläche, des Klostergartens südlich der Josef Redl Gasse, des Kleingartenvereines „Kleingartenpark Brunnenstube“, dem Schafbergbad samt dem östlich angrenzenden Bereich beim Tichyweg und dem Dürwaringgraben und

3.

C. Parkanlagen – bestehend aus den Parkanlagen des Geymüllerschlosses, des Türkenschanzparks, des Joseph Kainz Platzes und des Naturdenkmales „Sternwartepark“.

§ 3 W-ET 18 GLLW Ziele im Wienerwald


Im Teil A – Wienerwald sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

1.

die Förderung der natürlichen Eigenart der charakteristischen Waldgesellschaften des mäßig frischen Traubeneichenwaldes auf vergleyten Flyschböden, des frischen Buchenwaldes auf Pseudogley und des Traubeneichen-Hainbuchenwaldes,

2.

die Förderung der Naturverjüngung,

3.

die Erhaltung von Altholz und von Hohlbäumen,

4.

die Erhaltung und Entwicklung eines abgestuften Waldrandes,

5.

die Erhaltung und Pflege extensiv genutzter Wiesen- und Saumgesellschaften im Bereich der Kinderheimstätte „Sonnenland“.

§ 4 W-ET 18 GLLW Ziele in der Wienerwaldrandzone


Im Teil B – Wienerwaldrandzone sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

1.

die Erhaltung von Altholz und von Hohlbäumen,

2.

die Erhaltung und Pflege extensiv genutzter Wiesen- und Saumgesellschaften in den Bereichen der westlich an die Siedlung „Schafberg“ angrenzenden Wiese und der östlich an das „Schafbergbad“ angrenzenden Wiese,

3.

die Erhaltung der Durchgängigkeit des Lebensraumes für Tierarten in den Bereichen der Kleingartenanlage „Siedlung Vogelsang“, des Kleingartenvereins „Pötzleinsdorf“, der Siedlung „Schafberg“, des Kleingartenvereines „Kleingartenpark Brunnenstube“ und des Bereiches der Wienerwaldrandzone nördlich der Dr. Heinrich Maier Straße,

4.

die Erhaltung naturnaher Gehölze und die Anlage standortgerechter Hecken in den Bereichen der Kleingartenanlage „Siedlung Vogelsang“, des Kleingartenvereins „Pötzleinsdorf“ und der Kleingartenanlage – Siedlung „Schafberg“, des Kleingartenvereines „Kleingartenpark Brunnenstube“ und des Bereiches des Dürwaringgrabens.

§ 5 W-ET 18 GLLW Ziele in Parkanlagen


Im Teil C – Parkanlagen sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

1.

die Erhaltung und Förderung naturnaher Strukturen im Rahmen der historischen Parkanlage des Türkenschanzparks,

2.

die Erhaltung von Altholz und Hohlbäumen im Bereich des Naturdenkmales „Sternwartepark“.

§ 6 W-ET 18 GLLW Verbote


(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage von Waldbeständen mit nicht standortgemäßen Baumarten (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).

(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:

1.

das Entfachen von offenem Feuer, ausgenommen auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Grillplätzen der Stadt Wien,

2.

das Campieren,

3.

das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege.

§ 7 W-ET 18 GLLW Widerruf


Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 18. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

§ 8 W-ET 18 GLLW In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 9 W-ET 18 GLLW Übergangsbestimmungen


Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing) (W-ET 18 GLLW) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:

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