§ 6 W-ET 18 GLLW Verbote

W-ET 18 GLLW - Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage von Waldbeständen mit nicht standortgemäßen Baumarten (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).

(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:

1.

das Entfachen von offenem Feuer, ausgenommen auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Grillplätzen der Stadt Wien,

2.

das Campieren,

3.

das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege.

In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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