§ 4 W-ET 18 GLLW Ziele in der Wienerwaldrandzone

W-ET 18 GLLW - Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Teil B – Wienerwaldrandzone sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

1.

die Erhaltung von Altholz und von Hohlbäumen,

2.

die Erhaltung und Pflege extensiv genutzter Wiesen- und Saumgesellschaften in den Bereichen der westlich an die Siedlung „Schafberg“ angrenzenden Wiese und der östlich an das „Schafbergbad“ angrenzenden Wiese,

3.

die Erhaltung der Durchgängigkeit des Lebensraumes für Tierarten in den Bereichen der Kleingartenanlage „Siedlung Vogelsang“, des Kleingartenvereins „Pötzleinsdorf“, der Siedlung „Schafberg“, des Kleingartenvereines „Kleingartenpark Brunnenstube“ und des Bereiches der Wienerwaldrandzone nördlich der Dr. Heinrich Maier Straße,

4.

die Erhaltung naturnaher Gehölze und die Anlage standortgerechter Hecken in den Bereichen der Kleingartenanlage „Siedlung Vogelsang“, des Kleingartenvereins „Pötzleinsdorf“ und der Kleingartenanlage – Siedlung „Schafberg“, des Kleingartenvereines „Kleingartenpark Brunnenstube“ und des Bereiches des Dürwaringgrabens.

In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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