§ 8 W-BLFWBVLF (Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft), Ermittlung und Beurteilung der Gefahren - JUSLINE Österreich
§ 8 W-BLFWBVLF Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
W-BLFWBVLF - Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 88h Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt.
In Kraft seit 17.10.2001 bis 31.12.9999
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