(1) Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen, | |||||||||
2. | Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des Dienstnehmers, | |||||||||
3. | die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein. |
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:
1. | Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm, | |||||||||
2. | Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm. |
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
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