(1) Den Dienstnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
1. | Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Dienstnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen. | |||||||||
2. | Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen. | |||||||||
3. | Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. | |||||||||
4. | Die Rückenlehne muss den Dienstnehmern eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein. |
(2) Den Dienstnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
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