§ 2 W-BLFWBVLF (Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft), Arbeitsmittel - JUSLINE Österreich
§ 2 W-BLFWBVLF Arbeitsmittel
W-BLFWBVLF - Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
In Kraft seit 17.10.2001 bis 31.12.9999
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