(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 88g Abs. 1 zweiter Satz der Wiener Landarbeitsordnung 1990, ausgenommen die im § 88g Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 angeführten Einrichtungen und Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 88g Abs. 1 zweiter Satz der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 88g Abs. 1 erster Satz der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.
(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 88h Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 liegt vor, wenn Dienstnehmer
1. | durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder | |||||||||
2. | durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. |
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