(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:
1. | ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt, | |||||||||
2. | das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11, | |||||||||
3. | das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 88h Abs. 3 Z 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und | |||||||||
4. | den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10. |
(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
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