§ 16 W-BLFWBVLF (Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft), Ausnahmen - JUSLINE Österreich
§ 16 W-BLFWBVLF Ausnahmen
W-BLFWBVLF - Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 17.10.2001 bis 31.12.9999
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