§ 15 W-BLFWBVLF Anhörung und Beteiligung

W-BLFWBVLF - Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.

In Kraft seit 17.10.2001 bis 31.12.9999
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