§ 19 W-BLFWBVLF (Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 19 W-BLFWBVLF Inkrafttreten
W-BLFWBVLF - Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 17.10.2001 bis 31.12.9999
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