§ 47 W-BedSchG 1998

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

(2) Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Abs. 1 sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 Abs. 7 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu erstellenden Liste eingetragen sind.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 30.10.2014 bis 24.07.2019

(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

(2) Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Abs. 1 sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 Abs. 7 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu erstellenden Liste eingetragen sind.

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