(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen durchführen und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erhalten, zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 13a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 13b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 13c Z 4 entfallen.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 13a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 124 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 13b sowohl das Ausbildungsziel nach § 13g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule bzw. des ersten Jahres einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 13a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.
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