Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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