Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsDie Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 bis 59.Die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 59.
(2)Absatz 2Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz
1.Ziffer einsder Revisionswerber im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;
2.Ziffer 2der Rechtsträger im Sinne des Abs. 5 im Fall der Abweisung der Revision.der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, im Fall der Abweisung der Revision.
(3)Absatz 3Mitbeteiligte haben einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision.
(4)Absatz 4In den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 8 B-VG haben der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Abs. 5 keinen Anspruch auf Aufwandersatz.In den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 und Absatz 8, B-VG haben der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, keinen Anspruch auf Aufwandersatz.
(5)Absatz 5Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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