Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsIm Fall des § 29 ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen.Im Fall des Paragraph 29, ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen.
(2)Absatz 2Hat ein Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG die Aussetzung eines Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.Hat ein Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG die Aussetzung eines Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 VwGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 VwGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 VwGG