Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHaben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.
(2)Absatz 2Für Verhandlungen, die im Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.Für Verhandlungen, die im Fall des Absatz eins, am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.
(3)Absatz 3Haben in den Fällen des Abs. 2 erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei gemäß § 47 Abs. 5 mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.Haben in den Fällen des Absatz 2, erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei gemäß Paragraph 47, Absatz 5, mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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