Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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