Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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